Qualifizierte elektronische Signatur
Für die Ausgestaltung einiger Willenserklärungen schreibt das Bürgerliche Gesetzbuch die schriftliche Form vor. Nach §126 BGB ist es jedoch möglich, die schriftliche Form durch die elektronische zu ersetzen. Voraussetzung ist dafür nach §126 a BGB, dass das Dokument den Namen des Unterzeichners trägt und dass es mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist. Auch in anderen Gesetzen wird teilweise mit Verweis auf die gesetzliche Schriftform diese Art der Signierung vorgeschrieben. Für diese Fälle sind nur die zwei Signierungsmöglichkeiten mit der höchsten technischen Sicherheit zulässig – die qualifizierte elektronische Signatur und die qualifizierte elektronische Signatur mit Anbieter-Akkreditierung.
Einfache und fortgeschrittene elektronische Signatur
Vereinbarungen, für die nicht die schriftliche Form vorgeschrieben ist, nennen sich formfreie Vereinbarungen. Dabei ist es laut §127 BGB nicht notwenig, auf die qualifizierte elektronische Signatur zurückzugreifen. Vielmehr steht es den Vertragspartnern frei, sich auf eine andere Art der Signierung festzusetzen, wodurch auch der Einsatz der fortgeschrittenen oder gar der einfachen digitalen Signatur möglich ist. Bei einer solchen Vereinbarung wird jedoch empfohlen, die genutzte Verschlüsselungsmethode in der Willenserklärung bzw. dem Dokument anzugeben. Ansonsten könnte der Unterzeichner von der Nutzung der qualifizierten elektronischen Signatur ausgehen und bei Bekanntwerden eine Nachsignierung in eben dieser Form verlangen.
Eignung als Beweismittel
Es bleibt zu erwähnen, dass nicht nur die qualifizierte, sondern auch die fortgeschrittene und sogar die einfach digitale Signatur als Beweismittel vor Gericht zugelassen sind. Festgeschrieben wurde dies in Artikel 5 Abs. 2 der EG-Signaturrichtlinie, weshalb auch von 5.2-Signaturen gesprochen wird. In Deutschland wird dies durch den §371 ZPO bestimmt.