Schweiz
In der Schweiz werden die Voraussetzungen für digitale Signaturen durch das Bundesgesetz über Zertifizierungsdienste im Bereich der elektronischen Signatur (ZertES) sowie durch die Verordnung über Zertifizierungsdienste im Bereich der elektronischen Signatur (VZertES) geregelt. Die elektronische Signatur wird gemäß dem Obligationenrecht Art. 14 Abs. 2bis und Art. 59a der traditionellen Unterschrift gleichgestellt. Damit haftet der Verfasser des Textes für versendete Dokumente. Alle oben genannten Gesetze und Regelungen sind am 01. Januar 2005 in Kraft getreten.
Der Unterschied zu Deutschland und auch zu EU-Vorgaben ist, dass in der Schweiz die Anerkennung des jeweiligen Zertifizierungsdienstes durch eine Anerkennungsstelle von Nöten ist, ansonsten bleibt die Rechtswirkung aus. Während in der EU nur eine gesetzeskonforme Signatur als Voraussetzung angesehen wird, muss in der Schweiz der jeweilige der Zertifizierungsdienst akkreditiert sein. Damit wird sichergestellt, dass dieser Dienst auch die gesetzlichen Vorgaben erfüllt.
Österreich
Österreich hat als erstes Land der EU die Richtlinie 1999/93/EG des Europäischen Parlaments umgesetzt und ein Gesetz zu digitalen Signaturen auf den Weg gebracht. Grundlegend ist das Bundesgesetz über elektronische Signaturen, welches von der Signaturverordnung näher ausgeführt wird. Weiterhin legt die Bestätigungsstellenverordnung fest, welche Voraussetzungen die verschiedenen Bestätigungsstellen aufweisen müssen, um als vertrauenswürdig und gesetzeskonform handelnd angesehen zu werden. Der Verein „Zentrum für sichere Informationstechnologie – Austria (A-SIT)“ wurde bisher als Bestätigungsstelle anerkannt.