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§ 21

Bußgeldvorschriften


(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 24 Nr. 1, 3 und 4, einen Zertifizierungsdienst betreibt,

2. entgegen § 4 Abs. 3 Satz 1 oder § 13 Abs. 1 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet,

3. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 24 Nr. 1 eine Person nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig identifiziert,

4. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 24 Nr. 1, ein qualifiziertes Zertifikat nicht nachprüfbar hält,

5. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 3 ein qualifiziertes Zertifikat abrufbar hält,

6. entgegen § 5 Abs. 2 Satz 3 oder 4 eine Angabe in ein qualifiziertes Zertifikat aufnimmt,

7. entgegen § 5 Abs. 4 Satz 2, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 24 Nr. 1, eine Vorkehrung nicht oder nicht richtig trifft,

8. entgegen § 5 Abs. 4 Satz 3 einen Signaturschlüssel speichert,

9. entgegen § 10 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 24 Nr. 1, eine Sicherheitsmaßnahme oder ein qualifiziertes Zertifikat nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig dokumentiert,

10. entgegen § 13 Abs. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 24 Nr. 1, nicht dafür sorgt, dass ein qualifiziertes Zertifikat von einem anderen Zertifizierungsdiensteanbieter übernommen wird und ein qualifiziertes Zertifikat nicht oder nicht rechtzeitig sperrt oder

11. entgegen § 13 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 24 Nr. 1 einen Signaturschlüssel-Inhaber nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig benachrichtigt.


(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 7 und 8 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.


(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen.



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