(1) Der Antrag auf Akkreditierung nach § 15 Abs. 1 des Signaturgesetzes ist schriftlich oder mittels eines mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehenen elektronischen Dokuments zu stellen. Der Antrag auf freiwillige Akkreditierung gilt als Anzeige nach § 1, wenn die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
(2) Die Nachweise nach § 15 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 und Abs. 7 des Signaturgesetzes sind durch Vorlage der Ergebnisse der Prüf- und Bestätigungsstelle in schriftlicher Form oder mittels eines mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehenen elektronischen Dokuments zu erbringen. Die regelmäßigen Prüfungen nach § 15 Abs. 2 Satz 2 des Signaturgesetzes sind im Abstand von drei Jahren durchzuführen. Der Prüfbericht und die Bestätigung darüber, dass die Anforderungen des Signaturgesetzes und dieser Verordnung weiterhin in vollem Umfang erfüllt werden, ist der zuständigen Behörde unaufgefordert vorzulegen.
(3) Bei der Prüfung und Bestätigung der Sicherheit von Produkten für qualifizierte elektronische Signaturen nach § 15 Abs. 7 Satz 1 des Signaturgesetzes sind die Vorgaben des Abschnitts I der Anlage 1 zu dieser Verordnung zu beachten.