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§ 18

Verfahren zur Feststellung der gleichwertigen Sicherheit von von ausländischen elektronischen Signaturen und Produkten

(1) Ein Zertifizierungsdiensteanbieter, der nach § 23 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Signaturgesetzes für qualifizierte Zertifikate mit Rechtswirkung nach Artikel 5 Abs. 1 der Richtlinie 1999/93/EG eines außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes (Drittstaat) niedergelassenen Zertifizierungsdiensteanbieters einsteht, hat dies der zuständigen Behörde spätestens zu dem Zeitpunkt, zu dem diese Zertifikate im Geltungsbereich des Signaturgesetzes rechtswirksam werden sollen, schriftlich oder mittels eines mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehenen elektronischen Dokuments anzuzeigen. Er hat dafür Sorge zu tragen, dass die qualifizierten Zertifikate des ausländischen Zertifizierungsdiensteanbieters und die darauf basierenden qualifizierten elektronischen Signaturen die Anforderungen des Signaturgesetzes und dieser Verordnung erfüllen und zu dem ausländischen Zertifizierungsdiensteanbieter die Unterlagen entsprechend § 1 Abs. 2 vorzulegen. § 2 gilt für die Angaben zu dem ausländischen Zertifizierungsdiensteanbieter entsprechend. Die zuständige Behörde hat den Namen des ausländischen Zertifizierungsdiensteanbieters unter Angabe des Zertifizierungsdiensteanbieters, der für seine qualifizierten Zertifikate eintritt, nach § 19 Abs. 6 des Signaturgesetzes abrufbar zu halten.

(2) Die gleichwertige Sicherheit ausländischer elektronischer Signaturen nach § 23 Abs. 2 des Signaturgesetzes ist gegeben, wenn die zuständige Behörde festgestellt hat, dass

1. die Sicherheitsanforderungen an Zertifizierungsdiensteanbieter und Produkte für qualifizierte elektronische Signaturen,

2. die Prüfungsmodalitäten für Zertifizierungsdiensteanbieter und Produkte für qualifizierte elektronische Signaturen sowie die Anforderungen an die Prüf- und Bestätigungsstellen und

3. das Akkreditierungs- und Aufsichtssystem

eine gleichwertige Sicherheit bieten. Zur Feststellung der gleichwertigen Sicherheit kann die zuständige Behörde mit der zuständigen ausländischen Stelle die Verfahren zur Anerkennung vereinbaren, soweit nicht entsprechende überstaatliche oder zwischenstaatliche Vereinbarungen getroffen sind.

(3) Die Gleichwertigkeit von Produkten nach § 23 Abs. 3 Satz 2 des Signaturgesetzes ist gegeben, wenn die zuständige Behörde diese nach entsprechender Anwendung der Vorgaben nach Absatz 2 festgestellt hat.

(4) Die zuständige Behörde hat in ihr Verzeichnis nach § 16 Abs. 2 des Signaturgesetzes auch die qualifizierten Zertifikate für Signaturprüfschlüssel oberster ausländischer Zertifizierungsdiensteanbieter, die nach § 23 Abs. 2 des Signaturgesetzes als gleichwertig anerkannt sind, aufzunehmen. Sie hat die Anerkennung durch eine qualifizierte elektronische Signatur mit Anbieterakkreditierung nach § 15 des Signaturgesetzes zu bestätigen.



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